Allgemeine Geschäftsbediengungen

§ 1 Allgemeines

1. Für alle Kauf-, Werk-, Werklieferungs-, Dienst- und weiterer Verträge zwischen der Fa. HVP GmbH, nachfolgend die Gesellschaft genannt, und ihren Vertragspartnern, nachfolgend Besteller genannt, gelten ausschließlich die nachfolgend niedergelegten allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese sind Inhalt unserer Angebote und der abgeschlossenen Verträge. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmen, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich- rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Abs. 1 S. 1 BGB.

2. Entgegenstehende, ergänzende oder von diesen Bedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers werden nur dann Bestandteil des Vertrages, wenn die Gesellschaft sie ausdrücklich schriftlich anerkennt.

3. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte/Verträge mit dem Besteller, soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt.

4. Für den Fall, dass sich ein Bestätigungsschreiben der Gesellschaft mit einem Bestätigungsschreiben des Bestellers, die abweichende Bestimmungen enthalten, kreuzen, gilt der Inhalt des Bestätigungsschreibens der Gesellschaft.

5. Im Einzelfall getroffene individuelle Vereinbarungen mit dem Besteller (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Geschäftsbedingungen. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.

§ 2 Angebote, Lieferfristen, Vertragsdurchführung

1. Wenn wir Angebote erteilen, sind diese hinsichtlich Preises, Menge, Lieferfrist und Liefermöglichkeit freibleibend. Erst wenn wir einen Auftrag schriftlich bestätigen, wird er für uns bindend. Ein Zwischenverkauf bleibt vorbehalten. Unsere Prospekte, Zeichnungen, Werbeschriften, Maß- und Gewichtsangaben, Projektbeschreibungen sowie in sonstigen Unterlagen enthalten Angaben über Qualität, Art, Beschaffenheit und Maßhaltigkeit unserer Leistungen sind nur verbindlich, wenn wir Ihnen dies ausdrücklich schriftlich bestätigen. Sofern eine Bestellung als Angebot gem. § 145 BGB anzusehen ist, können wir diese innerhalb von zwei Wochen annehmen.

2. Planungen, Ratschläge oder Empfehlungen sowie sonstige Beratungsleistungen erfolgen soweit nicht etwas anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart worden ist, stets unverbindlich. Daraus können keine eigenständigen Verpflichtungen begründet werden.

3. An allen in Zusammenhang mit der Auftragserteilung Ihnen als Besteller überlassenen Unterlagen, wie z. B. Kalkulationen, Zeichnungen etc. behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, wir erteilen dazu dem Besteller unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung. Ihre Ansprüche uns gegenüber aus abgeschlossenen Verträgen, können von Ihnen als Besteller nicht an Dritte übertragen, also weder abgetreten noch verpfändet werden.

4. Sobald uns ein offensichtlicher Irrtum, Schreib- oder Rechenfehler unterläuft, sind wir daran nicht gebunden. Ihnen erwächst daraus weder ein Anspruch auf Erfüllung noch auf Schadensersatz, es sei denn uns trifft grobe Fahrlässigkeit, oder Vorsatz.

5. Wenn Sie aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, vom Auftrag zurücktreten haben wir das Recht, die bis zum Zeitpunkt des Rücktrittes angefallenen Kosten für Planung, Arbeitsvorbereitung, Lohn- und Material sowie unseren entgangenen Gewinn mindestens aber 25 % der Nettoauftragssumme, bei Sonderanfertigungen 35 %, ohne weiteren Nachweis in Rechnung zu stellen. Es bleibt vorbehalten, weiteren Schaden geltend zu machen. Ihnen bleibt es jedoch unbenommen, nachzuweisen, dass uns keine oder geringere Kosten entstanden sind oder kein oder ein geringerer Gewinn entgangen ist.

6. Sofern wir Erzeugnisse liefern die nach Ihren Entwürfen, Vorgaben, Zeichnungen, Mustern oder Modellen gefertigt sind, haften Sie dafür, dass durch die Herstellung und Lieferung gewerbliche Schutzrechte, Eigentumsrechte und sonstiger Rechte Dritter nicht verletzt werden. Aus solchen Rechtsverletzungen resultierende Schäden haben Sie uns zu ersetzen.

7. Lieferfristen gelten vorbehaltlich richtiger sowie rechtzeitiger Selbstbelieferung, es sei denn, dass wir die unrichtige oder verspätete Selbstbelieferung zu vertreten haben oder verbindlich Lieferfristen schriftlich zugesagt haben.

8. Verkaufspreise gelten nur dann als Festpreise, wenn wir sie schriftlich zugesagt haben. Dem Verkaufspreis ist die jeweilige gültige Mehrwertsteuer hinzuzurechnen. Sofern nichts anderes vereinbart worden ist, gelten unsere Verkaufspreise frei verladen ab Abgangsort der Ware.

9. Der Beginn bzw. die Verbindlichkeit der von uns angegeben Lieferzeit setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten. Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Sofern vorstehende Voraussetzungen vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.

§ 3 Zahlungsbedingungen

1. Unsere Rechnungen werden über jede Sendung gesondert unter dem Datum des Versandtages der Ware erteilt. Dies gilt auch für vereinbarte Teillieferungen vereinbarte Zahlungsfristen beginnen mit diesem Tage zu laufen. Die Zahlung hat so zu erfolgen, dass uns für den Ausgleich der Rechnung zustehende und vereinbarte Betrag spätestens am Fälligkeitstag zur Verfügung steht.

2. Bei Vertragsabschluss geleistete Anzahlungen werden, wenn nicht anders vereinbart, auf die einzelnen Teillieferungen anteilig verrechnet.

3. Ist bei laufender Geschäftsverbindung kein besonderes Zahlungsziel zur Übung geworden oder vereinbart, so ist der Kaufpreis innerhalb von 30 Tagen ohne Abzug zu zahlen.

4. Soweit Skonto gewährt wird, ist Voraussetzung, dass zu diesem Zeitpunkt alle früheren Rechnungen, aus denen Ihnen keine Zurückbehaltungs- und Aufrechnungsrecht zusteht, beglichen sind. Zahlungen gelten erst an dem Tag als geleistet, an dem wir über den gesamten Rechnungsbetrag verlustfrei verfügen können. Skontofähig ist nur der reine Warenwert einschließlich der Mehrwertsteuer ohne Fracht und Verpackung.

5. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir Wechsel und Schecks nur Erfüllungshalber und nur nach besonderer Vereinbarung vorbehaltlicher Diskontierungsmöglichkeit annehmen können. Sie tragen dann alle anfallenden Kosten, auch Diskontspesen und Zinsen, einen Skontoabzug können wir Ihnen in diesem Fall nicht einräumen. Die Annahme eines Schecks oder Wechsels nach Fälligkeit oder Prolongation stellt keine Stundung dar. Wir behalten uns vor, Schecks und Wechsel zurückzugeben.

6. Wenn wir Ihnen Zahlungen stunden oder Sie sich mit der Zahlung in Verzug befinden, sind wir ohne weiteren Nachweis berechtigt, Ihnen Verzugszinsen in Höhe der jeweils von uns in Anspruch genommenen Bankzinsen für Überziehungskredite, mindestens jedoch 9 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz zu berechnen. Ihnen bleibt es unbenommen, den Anteil geringerer Zinsen nachzuweisen. Wir behalten uns außerdem vor, weiteren Verzugsschaden geltend zu machen. Im Verzugsfalle können wir Ihnen gegenüber allen einschlägigen Forderungen ohne Rücksicht auf vorher getroffene Zahlungsvereinbarung sofort fällig stellen und ausstehende Leistungen auf diesen oder andere Verträge ganz oder teilweise zurückhalten. Wenn Sie Ihren Zahlungsverpflichtungen trotz Mahnung nicht nachkommen, sind wir unter Aufrechterhaltung des Vertrages im Übrigen befugt, neben der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen pauschal 1,4 % der Auftragssumme als Bearbeitungsgebühr zu fordern. Soweit Sie bei Verzug eine Nachfrist, die wir Ihnen auf mindestens eine Woche einräumen, nicht beachten, sind wir zum Rücktritt befugt.

7. Wenn wir feststellen, dass berechtigte Zweifel an Ihrer Zahlungsfähigkeit bestehen, Ihre Kreditwürdigkeit vermindert ist, eine fällige Forderung von Ihnen nicht gezahlt wird, Sie einen Wechsel oder Scheck zu Protest gehen lassen, Sie Ihre Firma auflösen oder ändern oder wir über Ihre Kreditwürdigkeit bei Vertragsabschluss im Irrtum waren, sind wir berechtigt, für laufende Abschlüsse oder Geschäfte von Ihnen Sicherheiten zu verlangen. Stattdessen können wir nach unserer Wahl auch für fällige Lieferungen Vorauszahlungen, ggf. auch in bar, verlangen oder vom Vertrag zurücktreten, ohne dass Ihnen hieraus Schadensersatzansprüche entstehen, es sei denn, uns trifft grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz.

8. Beachten Sie, dass wir befugt sind, auch entgegen Ihrer Bestimmungen Zahlungen von Ihnen auf eine andere Forderung zu verwenden. Soweit Sie Barzahlungen für an uns abgetretene Forderungen entgegennehmen, haben Sie diese gesondert von Ihrem sonstigen Vermögen zu verwahren und an uns unverzüglich abzuführen. Insoweit bestehende Bankguthaben gelten in Höhe der empfangenen Zahlungen als an uns abgetreten.

9. Gegen eine Forderung von uns können Sie nur mit unbestrittenen oder

rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht können Sie nur wegen solcher Ansprüche ausüben, die auf demselben Vertragsverhältnis beruhen. Wenn Sie Kaufmann sind, müssen Sie zur Geltendmachung eines solchen Rückbehaltungs- und Leistungsverweigerungsrechts im Übrigen unsere vorherige schriftliche Einwilligung einholen. Ansprüche aus verspäteter Rechnungslegung stehen Ihnen im Übrigen nicht zu. Im Übrigen behalten wir uns das Recht vor, im Einzelfall andere als o. g. Zahlungsbedingungen festzulegen.

§ 4 Lieferung und Gefahrübergang

1. Wird die Ware nach Anforderung des Bestellers an diesen versandt, so geht mit der Absendung an den Besteller, spätestens mit Verlassen des Werks/Lagers, die Gefahr des zufälligen Untergangs oder zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Besteller über. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt.

2. Lieferung frei Baustelle oder frei Lager bedeutet Anlieferung ohne Abladen und der Voraussetzung einer mit schwerem Lastzug befahrbaren Zufuhrstraße. Verlässt das Lieferfahrzeug auf Ihre Weisung die befahrbare Zufuhrstraße, so haften Sie für die dadurch auftretenden Schäden. Das Abladen hat durch Sie unverzüglich nach Ankunft und sachgemäß zu erfolgen. Wartezeiten, die von Ihnen zu vertreten sind, werden Ihnen berechnet.

3. Wenn wir Ihnen einen Liefertermin ausdrücklich zugesagt haben und diesen nicht einhalten können, müssen Sie uns vor Geltendmachung der Ihnen zustehenden Rechte zunächst eine Nachfrist von mindestens 8 Werktagen setzen.

4. Soweit Umstände oder Ereignisse eintreten, die uns die Ausführung bzw. die Lieferung unmöglich machen oder unzumutbar erscheinen, wir aber diese Umstände oder Ereignisse nicht zu vertreten haben, z. B. Verkehrs-, Betriebsstörungen, bspw. durch Epidemien, Rohstoff- oder Energiemangel, bspw. verursacht durch fremdstaatliche Boykotte oder kriegerische Auseinandersetzungen, Rohstoff- oder Energiemangel, Streik oder Aussperrung, sind wir, auch wenn diese Umstände oder Ereignisse bei unseren Vorlieferanten eintreten, für die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit von der Lieferverpflichtung befreit. Wir können in diesem Fall aber auch nach unserer Wahl ohne Nachlieferungsverpflichtung vom Vertrag ganz oder teilweise zurücktreten. Schadensersatzansprüche sind insoweit ausgeschlossen, es sei denn uns trifft Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit.

5. Wegen allgemein verspäteter Lieferungen haben Sie keinerlei Schadensersatzansprüche gegen uns, es sei denn, die verspätete Lieferung ist von uns grob fahrlässig oder vorsätzlich zu vertreten.

6. Bei Leistungsverzug oder einer von uns zu vertretenden Unmöglichkeit der Leistung können Sie unter angemessener Nachfristsetzung vom Vertrag zurücktreten. Im übrigen beschränkt sich Ihr Anspruch auf den Ersatz nachgewiesener Mehrkosten (Deckungskauf). Dieser setzt voraus, dass uns dies unter Wahrung einer angemessenen Frist – vom Zeitpunkt des Verzugs oder der Unmöglichkeit der Leistung an gerechnet – schriftlich angezeigt wird. Dabei sind mindestens drei Vergleichsangebote einzuholen. Darüber hinaus gehende Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unsererseits oder eines unserer vertretungsberechtigten Organe beschränken sich die Ersatzansprüche auf dem im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses voraussehbaren Schaden.

§ 5 Eigentumsvorbehalt

1. Bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer Forderungen – gleich, auf welchem Rechtsgrunde diese beruhen – bleiben unsere Lieferungen unser Eigentum. Bei laufender Rechnung sichert das uns vorbehaltene Eigentum unsere Saldoforderung. Sie haben die Pflicht, die Ware auf Ihre Kosten bis zur Bezahlung gesondert zu verwahren und zu unseren Gunsten gegen Elementarschäden zu versichern. Sollten Dritte Eingriffe in unser Eigentum vornehmen, namentlich im Wege der Zwangsvollstreckung Beschlagnahmungen erwirken, müssen Sie dies uns unverzüglich mitteilen. Wenn Sie Ihre Zahlung, durch Schecks oder in sonstiger Weise Erfüllungshalber vornehmen, gilt die Zahlung dann als bewirkt, wenn die Bareinlösung erfolgt und daran eine zweiwöchige Gutschriftdauer anschließt.

2. Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der gelieferten Ware durch den Besteller erfolgt stets namens und im Auftrag für uns. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Bestellers an der Kaufsache an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenstände verarbeitet wird, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes unserer Ware zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns verwahrt. Zur Sicherung unserer Forderungen gegen den Besteller tritt der Besteller auch solche Forderungen an uns ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen. Wir nehmen diese Abtretung schon jetzt an.

3. Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen gegenüber dem Abnehmer aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Besteller schon jetzt an uns in Höhe des mit uns vereinbarten Rechnungsbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die von uns gelieferte Ware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Besteller bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Wir werden jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt.

4. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernde Forderungen um mehr als 20 % übersteigen.

§ 6 Gewährleistung

1. Wir stehen für die handelsübliche Beschaffenheit ein. Nur Ihnen gegenüber ausdrücklich und schriftlich gegebene Eigenschaftszusicherungen sind verbindlich. Angaben in Werbeschriften sowie die Bezugnahme auf allgemeine oder spezielle Normen begründen keine Eigenschaftszusicherung. Benötigen Sie diese Ware für besondere Zwecke, so müssen Sie ihre spezielle Geeignetheit hierfür – auch hinsichtlich der Produktsicherheit – sowie Ihre Übereinstimmung mit sämtlichen, technischen, für die Marktzulassung notwendigen oder sonstigen Vorschriften und Normen vor Ihrer Bestellung prüfen. Das Risiko der Geeignetheit der Ware in diesem Fall liegt bei Ihnen. Uns obliegt eine solche Prüfungspflicht nicht.

2. Sie sind verpflichtet, die Ware sofort bei Erhalt auf einwandfreie Beschaffenheit, Vollständigkeit und Vertragsmäßigkeit zu überprüfen.

3. Offensichtliche Mängel müssen Sie unverzüglich nach Ankunft der Ware spätestens innerhalb 5 Kalendertagen, versteckte Mängel unverzüglich nach deren Entdeckung, spätestens innerhalb 5 Kalendertagen schriftlich anzeigen. Erfolgt eine förmliche Abnahme durch Sie oder eines Ihrer vertretungsberechtigten Organe, sind Sie mit späteren Beanstandungen, ausgenommen für versteckte Mängel, ausgeschlossen.

4. Ihre Gewährleistungsansprüche sind auf Nachbesserung oder Nachlieferung fehlerfreier Ware in angemessener Frist beschränkt. Es ist uns stets Gelegenheit zur Nachbesserung/Nachlieferung innerhalb angemessener Frist zu geben. Weitgehende Ansprüche, insbesondere Schadensersatzansprüche aus positiver Vertragsverletzung, Verschulden bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen, es sei denn, uns trifft Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit. Auch in diesen Fällen ist eine Haftung auf den im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses voraussehbaren Schaden begrenzt.

5. Übernehmen wir auch den Einbau, die Verlegung oder die Montage von Bauteilen, so ist die Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB) und zwar die allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen (VOB/B) und die allgemeinen Technischen Vorschriften (VOB/C), Bestandteil aller Angebote und Verträge solcher Bauleistungen.

§ 7 Erfüllungsort und Gerichtsstand

1. Erfüllungsort aller Ansprüche aus unseren vertraglichen Beziehungen ist, wenn Sie Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen sind oder im Inland keinen Sitz haben, unser Firmensitz 04435 Schkeuditz.

2. Sofern Sie Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches sind, ist Leipzig ausschließlicher Gerichtsstand. Dies gilt auch für die Verträge mit unseren ausländischen Geschäftspartnern.

§ 8 Schlussbestimmungen

1. Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UNKaufrechts (CISG). Die Anwendung der internationalen Gesetze z.B. zum Kauf, ist ausgeschlossen.

2. Soweit der Vertrag oder diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen Regelungslücken enthalten oder einzelne Klauseln unwirksam sind oder werden, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbart hätten, wenn Sie die Regelungslücke gekannt hätten.

3. Für alle vertraglichen Beziehungen gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Soweit wir im Ausland gerichtliche und Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ergreifen müssen, sind Sie zur Übernahme aller gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten anwaltlicher Hilfe in dem Verhältnis, wie unsere Ansprüche begründet sind verpflichtet.

4. Alle Vereinbarungen, die zwischen den Parteien zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.